Unfall, Parkrempler, Blitzer: Wer nachweisen will, dass man sich mit seinem Auto verkehrsgerecht verhalten hat und einen Tatvorwurf entkräften oder bestätigen möchte, der hat häufig ein Beweisproblem. Dashcams im Auto sollen dabei helfen, indem sie kontinuierlich oder automatisch gesteuert die Verkehrssituation aufzeichnen. Alles super also? Nein, denn in Deutschland ist die Rechtslage zur Verwendung von Dashcams noch unklar. Aufgezeichnetes Videomaterial wird mitunter nicht als Beweismittel zugelassen, in manchen Fällen macht man sich sogar durch die Aufzeichnung strafbar. Wir geben einen Überblick über den Stand der Dashcam-Dinge.
Dashcams als „Video-Drive-Recorder“
Für rund 100 Euro bekommt man gut ausgestattete Dashcams, die Videos in Full HD oder noch besser in hoher Qualität aufzeichnen. Neben der Aufnahme von Bild und Ton protokollieren sie Uhrzeit und zu jedem Zeitpunkt über GPS die Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Viele Dashcams bringen darüber hinaus noch einige Zusatzfeatures mit: So können sie die Videoaufzeichnung automatisch bei Fahrtantritt starten und kontinuierlich aufzeichnen oder der Fahrer startet die Aufnahme selbst per Tastendruck. Dazu kommt eine automatische Aufzeichnung, die beginnt, sobald das Fahrzeug abrupt abgebremst wird oder beschleunigt, wie es kurz vor Verkehrsunfällen vorkommen kann. Außerdem verfügen einige Dashcams über eine Parkfunktion. Registriert die Kamera eine Bewegung oder einen Parkrempler bei einem stehenden Fahrzeug, dann zeichnet sie die Situation selbstständig auf. Ein Video als potenzielles Beweismittel liegt so in jedem Fall vor.
Einsatz einer Dashcam im fließenden Verkehr
Ob die Aufzeichnung einer Verkehrssituation überhaupt rechtmäßig war und ein solches Video als Beweismittel zugelassen wird, hängt derzeit von Einzelfallentscheidungen der Gerichte ab. Denn in Deutschland gibt es keine Generalfreigabe für die Nutzung von Dashcams, aber auch kein grundsätzliches Verbot. Prinzipiell schränkt geltendes Recht vor allem in den Bereichen Datenschutz und Persönlichkeitsrecht die Verwendung einer Dashcam und damit häufig die Zulassung der aufgezeichneten Videos als Beweismittel ein.
Derzeit liegen verschiedene Gerichtsentscheidungen vor, aus denen sich eine grundsätzliche Tendenz ablesen lässt. Demnach ist die kontinuierliche Aufzeichnung mit der Absicht der Verkehrsüberwachung nicht gestattet, da das Recht auf informelle Selbstbestimmung einer größeren Anzahl Personen im öffentlichen Raum durch die Videoaufzeichnung verletzt wird. Denn damit kann nachvollzogen werden, wer zu welchem Zeitpunkt mit wem wo unterwegs war. Die automatische und kontinuierliche Aufzeichnungsfunktion beim Start des Fahrzeugs sollte man daher bei einer Dashcam deaktivieren. Ansonsten droht ein Bußgeld wegen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Persönlichkeitsrecht. Zusätzlich ist eine zivilrechtliche Klage durch Betroffene möglich, was weitere Kosten wie Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.
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Gerichte sehen derzeit die Aufzeichnung mit einer Dashcam dann als zulässig an, wenn die Aufnahme anlassbezogen erfolgt. Es muss also absehbar sein, dass eine Verkehrswidrigkeit eines anderen Teilnehmers passieren wird. Das ist der Fall, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das eigene Fahrzeug durch ein riskantes Fahrmanöver eines Folgefahrzeugs in einen Unfall verwickelt werden könnte. Schaltet man die Kamera dann manuell ein und nimmt den Verkehrsverstoß auf, dann sehen die Gerichte es häufig als zulässigen Einsatz an und lassen das Video in der Regel als Beweismittel zu. Es erfolgt dabei aber immer eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers und den Persönlichkeitsrechten der Aufgezeichneten. Dabei spielt auch die Schwere der Tat und ob andere Beweismittel vorliegen eine Rolle.
Besonders praxisbezogen ist diese anlassbezogene Aufzeichnung nicht, denn bei einem drohenden Unfall oder bei fragwürdigen Ampel- oder Blitzersituationen wird man kaum die Zeit haben, die Dashcam selbst einzuschalten. Die Dashcam-Hersteller bedienen sich deshalb eines Tricks, indem Videoaufzeichnungen in kleinen Häppchen von drei oder fünf Minuten abgespeichert und nach einiger Zeit wieder überschrieben werden. Die Aufzeichnung startet bei entsprechender Kameraeinstellung über integrierte Sensoren bei harten Bremsmanövern oder stärkerer Beschleunigung. Insassen müssen die Kamera nicht einschalten, sodass grundsätzlich eine anlassbezogene und keine kontinuierliche Aufzeichnung gegeben ist. Ob Gerichte diese automatisierte Form der anlassbezogenen Aufzeichnung durchgängig als gesetzeskonform ansehen, ist derzeit aber unklar. Auch hier wird im Einzelfall entschieden.
Ganz ausschließen will man die Videoaufzeichnung im Auto von Rechts wegen aber nicht: Spaßaufzeichnungen beispielsweise zur Dokumentation einer schönen Serpentinenfahrt sind weiterhin erlaubt. Ergibt sich dabei zufällig die Aufzeichnung eines Verkehrsverstoßes, dann lassen Gerichte solche Videos unter Umständen als Beweismittel zu. Wer glaubt, er könne damit die unerlaubte kontinuierliche Aufzeichnung des Verkehrs aushebeln, der täuscht sich. Gerichte sehen sich die Videos genau an. In der Regel ist dann ersichtlich, ob eine längere Aufzeichnung tatsächlich nur zum Spaß erfolgte oder doch zur reinen Verkehrsüberwachung.
Einsatz einer Dashcam im ruhenden Verkehr
Dashcams enthalten häufig eine Parkfunktion. Ist sie aktiv, zeichnet die Kamera zwar nicht ständig auf, reagiert aber auf Bewegungen im Bild und startet dann die Aufnahme. Das ist zumindest an belebten öffentlichen Plätzen oft der Fall. Ist die Kamera so ausgerichtet, dass der öffentliche Raum damit überwacht wird, was auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen der Fall ist, dann ist das ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Zielt die Kamera auf fremde private Grundstücke, dann wird gegebenenfalls die Privatsphäre verletzt und kann ein Verfahren nach sich ziehen.
Einige Dashcams reagieren im Parkmodus über Bewegungssensoren deshalb nur dann, wenn konkret ein Parkrempler erfolgt ist. Also (hoffentlich) nur sehr selten, was dann keiner untersagten Dauerüberwachung des öffentlichen Raums gleich kommen dürfte. Der Nachweis eines Parkremplers ist dann aber schwierig, weil die Kamera erst dann aufzeichnet, wenn er bereits erfolgt ist.
Veröffentlichung von Dashcam-Aufnahmen
Wer auf YouTube unterwegs ist, kennt die mitunter haarsträubenden russischen Verkehrsvideos, die mit Dashcams aufgenommen wurden. Derartiges gibt es aus deutschen Landen nicht. Der Grund liegt auf der Hand: Solche Aufnahmen können Persönlichkeitsrechte verletzen, sodass man auf eine Veröffentlichung von Aufnahmen, die erkennbare Personen oder KFZ-Kennzeichen enthalten, grundsätzlich verzichten oder Gesichter und Nummernschilder unkenntlich machen sollte.
Hinweis: Der Artikel fasst lediglich den derzeitigen Stand vorhandener Gerichtsentscheidungen zusammen. Die Angaben sind nicht allgemeingültig und auch nicht als Rechtsberatung anzusehen.
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Foto: Rollei