Multicopter kaufen, losfliegen und später die schönen Luftaufnahmen auf YouTube hochladen. Wer derart sorglos agiert, sollte ein gut gefülltes Portmonee sein Eigen nennen, denn die Missachtung rechtlicher Bestimmungen beim Betrieb von Multicoptern kann schnell ins Geld gehen. Schmiert der Multicopter ab und verursacht dabei Sach- oder Personenschäden, wird der öffentliche Luftraum beeinträchtigt oder werden beim Aufzeichnen von Videos Eigentumsrechte oder die Privatsphäre verletzt, dann haftet vollumfänglich der Betreiber des Multicopters. Darüber hinaus ist das autonome Fliegen von Multicoptern ohne Eingriffsmöglichkeit durch einen Piloten in Deutschland grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wir geben einen Überblick, was man darf, was nicht und wo sich Grauzonen auftun.
Das Gewicht entscheidet
Die wenigsten wissen es: Multicopter sind unbemannte Luftfahrtsysteme und stehen bemannten Sportflugzeugen, Helikoptern oder Passagierflugzeugen weitgehend gleich. Sie alle tummeln sich im öffentlichen Luftraum. Damit nichts schief läuft, regeln das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrsordnung (LuftVO) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) das gemeinsame Miteinander. Dabei hat der Gesetzgeber ein Einsehen mit ambitionierten Hobby-Fliegern von Multicoptern bewiesen: Flugsysteme unter fünf Kilogramm, die zu nicht kommerziellen Zwecken, sondern zum reinen Freizeitvergnügen eingesetzt werden, gelten als Flugmodelle und dürfen ohne gesonderte Erlaubnis betrieben werden. Alles, was schwerer ist oder zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden soll, bedarf einer kostenpflichtigen allgemeinen Aufstiegserlaubnis durch die Luftfahrtämter oder zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer. Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen beispielsweise Nachweise für eine Versicherung und Befähigung des Piloten erbracht sowie die Notwendigkeit eines Fluges begründet werden. In Niedersachsen kostet eine solche Aufstiegserlaubnis für ein Jahr pauschal etwa 150 Euro. Die Höhe der Gebühr und die Gültigkeit der Erlaubnis variiert von Bundesland zu Bundesland.
Sicht oder nicht
Die meisten Multicopter fallen in den Flugmodellbereich und werden zum Spaß betrieben, sodass man keine behördliche Genehmigung benötigt. Eine Ausnahme gibt es dennoch, wenn der Multicopter eine Strecke autonom und ohne jegliche Eingriffsmöglichkeit eines Piloten abfliegen soll. Das gilt beispielsweise für die Parrot AR.Drone 2.0, die mit einem GPS-gestützten Flight Recorder und der Drittanbieter-Software QGroundControl über vordefinierte Wegepunkte eine Route selbstständig zurücklegen kann. In solchen Fällen muss dem Antrag auf Aufstiegserlaubnis ein genauer Wegeplan mit beabsichtigten Flughöhen beigefügt werden. Wird dagegen auf Sicht geflogen oder ist bei einem autonomen Flug jederzeit die Übernahme der Steuerung durch einen Piloten möglich, dann ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Die meisten aktuellen Multicopter erlauben kein autonomes Fliegen ohne Eingriffsoption eines Piloten.
Flugort und Überflugregeln
Trotzdem muss man sich auch bei Sichtflügen bis zu einer maximalen Entfernung zwischen 200 und 300 Metern zum Piloten an ein paar einfache Regeln halten. Das trifft vor allem auf die Wahl des Flugortes zu. Von Flughäfen ist generell ein Abstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Innerhalb der Flughafen-Kontrollzone, die bis zu 15 x 35 Kilometer groß sein kann, dürfen Multicopter nur maximal 30 Meter hoch aufsteigen. Der Überflug von Regierungsvierteln, militärischen Anlagen, Atomkraftwerken und Industrieanlagen sowie Unfallstellen und Menschenansammlungen ist grundsätzlich tabu. Wer in einer Siedlung fliegen möchte, darf das aus Lärmschutzgründen nur mit elektrogetriebenen Multicoptern tun. Multicopter mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einem Mindestabstand von 1,5 Kilometern zur nächsten Siedlung ihre Kreise ziehen.
Geflogen werden darf prinzipiell überall, solange die Eigentumsrechte des Grundstückeigentümers und dessen Privatsphäre unangetastet bleiben. Den Besitzer eines Geländes, das man überfliegen möchte, sollte man vorab um Erlaubnis bitten. Das erspart einem Ärger. Zwar gilt ein allgemeines Überflugrecht für Luftfahrzeuge, allerdings zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass dies nicht zwangsläufig für Flugmodelle bei niedrigen Überflughöhen gilt. Da Multicopter je nach Bundesland nur maximal zwischen 30 und 100 Metern hoch fliegen dürfen, könnte sich so mancher Grundstückseigentümer gestört fühlen. Startet man sogar von einem fremden Grundstück und steuert einen Multicopter von dort aus, so ist grundsätzlich das Einverständnis des Besitzers einzuholen. Das gilt auch für Felder von Bauern. Die meisten Landwirte finden es nicht besonders lustig, wenn Piloten auf ihren frisch bestellten Feldern rumtrampeln. Wer sich hier rücksichtsvoll verhält, bekommt auch keinen Ärger. Etwas einfacher ist die Situation, wenn man den Multicopter im eigenen Garten betreibt: Solange man das Grundstück des Nachbarn nicht im Tiefflug überfliegt und keinen übermäßigen Lärm verursacht, hat man weitgehend freie Hand.
Möchte man ganz sicher gehen, dann tritt man einem Modellflugverein bei und fliegt seinen Multicopter auf dafür freigegebene Modellflugplätze. Dann müssen lediglich die vereinsinternen Regeln beachtet werden.
Fair versichert
Grundsätzlich darf jeder einen Multicopter steuern – auch Kinder und Jugendliche. Ein besonderer Befähigungsnachweis muss im Modellflugbereich nicht erbracht werden. Seit dem 01. Juli 2005 besteht allerdings eine gesetzliche Versicherungspflicht für Betreiber von Flugmodellen. Wer keine Versicherung hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eltern haften für ihre Kinder. Bis zum Stichtag waren Schäden, die von einem Modell verursacht wurden, meist von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt. Noch immer geistert das Märchen herum, dass der Leistungsumfang einer privaten Haftpflichtversicherung Schäden von Multicoptern mit einem Gewicht von weniger als einem Kilogramm automatisch abdeckt. Das ist gemeinhin nicht der Fall. Im Zweifel sollte man sich von seinem Versicherer die Deckung innerhalb der privaten Haftpflichtversicherung bestätigen lassen.
Verschiedene Versicherungsunternehmen bieten passende Pakete für eine Halter-Haftpflichtversicherung für Modellflugzeuge an, die meistens auch für Multicopter gelten. Diese Versicherungen sind jedoch je nach Gewichtsklasse der Multicopter, der gewünschten Deckungssumme und dem Leistungsumfang recht teuer. Rund 100 Euro muss man für ein sichereres Flugvergnügen pro Jahr auf den Tisch des Hauses legen. Günstiger geht es, wenn man einem lokalen Modellflugverein oder einer bundesweiten Modellflugvereinigung beitritt. Die Vereine bieten ihren Mitgliedern in der Regel automatisch einen Versicherungsschutz. Der Jahresbeitrag fällt dabei deutlich geringer aus als beim Direktabschluss bei einem Versicherer. Allerdings gilt dieser Schutz meist nur dann, wenn man seinen Multicopter auf Modellflugplätzen betreibt. Fliegt man dagegen „wild“ auf der grünen Wiese, dann besteht meist kein Versicherungsschutz. Hier sollte man genau auf die Versicherungsbedingungen achten.
Besonders dann, wenn man mit schwereren Multicoptern unterwegs ist, muss zusätzlich zum Standardversicherungsschutz ein passendes Zusatzpaket mit höherer Deckungssumme abgeschlossen werden. Der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV) bietet seinen Mitgliedern für 42 Euro Jahresbeitrag (Jugendliche 12 Euro) einen umfassenden Versicherungsschutz für Modelle bis 25 kg. Das Gute an dieser Versicherung: Flugmodelle mit einem Fluggewicht unter einem Kilogramm dürfen auch außerhalb von Modellflugplätzen betrieben werden und verfügen über einen Versicherungsschutz in Form von Halter-Haftpflicht, Bodenunfall-Versicherung, Schadenersatz-Rechtschutz und Straf-Rechtschutz. Da viele elektrobetriebene Multicopter in die Gewichtsklasse unter einem Kilogramm fallen und meist im Garten oder auf der grünen Wiese betrieben werden, ist das für Hobby-Piloten ein gutes Gesamtpaket. Bei Bedarf stockt man die Versicherung auf. Bei dieser wie auch bei allen anderen Versicherungen gilt, dass sie nur dann einspringen, wenn kein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb eines Multicopters vorlagen.
Fliegendes Auge
Multicopter verfügen in der Regel über eine Kamera zum Anfertigen von Luftaufnahmen in Form von Fotos oder Videos. Egal, ob Aufnahmen für private oder kommerzielle Zwecke gemacht werden: Es sind in jedem Fall einige gesetzliche Regelungen zu beachten. Besonders beim kommerziellen Einsatz muss man aufpassen. Sollen Luftaufnahmen oder Auswertungen von Luftaufnahmen verkauft, auf einer kommerziellen Webseite veröffentlicht oder der Einsatz eines Multicopters in anderer Weise zu Geld gemacht werden, dann ist eine allgemeine Aufstiegserlaubnis erforderlich. Die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis regelt allerdings nicht die Verwertung von Luftaufnahmen und ist deshalb kein Freibrief.
Möchte man Luftaufnahmen kommerziell nutzen oder veröffentlichen, benötigt man das Einverständnis des Besitzers des Grundstücks, das fotografiert oder gefilmt werden soll. Zwar gilt in Deutschland grundsätzlich die Panoramafreiheit (§59 UrhG), die Aufnahmen von Gebäuden und Grundstücken von öffentlichen Plätzen aus gestattet und eine Veröffentlichung erlaubt, allerdings wird die Panoramafreiheit eingeschränkt, wenn nicht einsehbare Bereiche mit Hilfsmitteln aufgenommen werden. Unter Hilfsmittel fallen auch Multicopter-Drohnen. Genauso dürfen Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden nicht für kommerzielle Projekte genutzt und veröffentlicht werden. Tut man das wissentlich gegen den Willen des Eigentümers, droht massiv Ärger.
Genauso wichtig ist das Einhalten des Persönlichkeitsrechtes von Personen. Das Ausspionieren von Personen in einem geschützten Bereich und Anfertigen von Aufnahmen gegen deren Willen ist grundsätzlich verboten. Das regelt der als Paparazzi-Paragraf bezeichnete §201a des Strafgesetzbuches. Verletzt man demnach die Intimsphäre einer Person und veröffentlicht Aufnahmen ohne deren Einverständnis, kann das teuer oder sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Im öffentlichen Bereich ist es ähnlich, sofern Personen auf einer Aufnahme erkannt werden können. Dann ist bei einer geplanten kommerziellen Nutzung oder Veröffentlichung ebenfalls das Einverständnis der abgebildeten Person notwendig. Hier drohen kostenpflichtige Abmahnungen und empfindliche Geldstrafen.
Größere Menschenansammlungen im öffentlichen Raum dürfen zwar nicht direkt überflogen werden, Aufnahmen lassen sich davon trotzdem aus sicherer Entfernung erstellen. Sofern keine einzelnen Personen erkannt und damit nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, ist eine kommerzielle Nutzung und Veröffentlichung erlaubt. Bei Massenveranstaltungen dürfen Aufnahmen auch dann gemacht und veröffentlicht werden, wenn einzelne Personen erkennbar sind. Dabei muss allerdings die Aufnahme der Veranstaltung als Gesamtheit im Vordergrund stehen, nicht einzelne Personen oder Personengruppen. In den meisten Fällen bestimmt ohnehin der Veranstalter, ob und wer Fotos und Videos in welcher Form verwerten darf.
Bei nicht-kommerziellen Veröffentlichungen gilt das Gleiche wie bei kommerziellen Aufnahmen. Werden die Fotos dagegen ausschließlich für private Zwecke verwendet und nicht veröffentlicht, muss man sich keine Sorgen machen, sofern man die Intimsphäre der aufgenommen Personen und die Eigentumsrechte der Grundstücksbesitzer wahrt.
Militärische Anlagen dürfen mit Multicoptern nicht überflogen werden, Aufnahmen könnte man davon aber aus „sicherer“ Entfernung machen. Das sollte der Muticopter-Pilot aber tunlichst unterlassen und auch auf Aufnahmen von mobilen Truppenteilen oder militärischem Gerät verzichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Aufnahmen veröffentlicht oder nicht. Nach §109g des Strafgesetzbuches drohen bei Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Fazit
Sieht man sich die gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb von Multicoptern und Anfertigen von Luftaufnahmen an, dann kommen einem schnell Zweifel, ob man einen Multicopter in Deutschland überhaupt legal fliegen lassen kann. Doch, man kann! Man muss dazu nur einige wenige Grundregeln beachten:
1. Je nach vorhandenem Multicopter die passende Haftpflichtversicherung abschließen.
2. Den Multicopter nur an solchen Plätzen fliegen lassen, die weder Mensch noch Tier gefährden und bei denen keine Rechte der Grundstückseigentümer verletzt werden.
3. Bei höhergewichtigen Multicoptern, autonom fliegenden Multicoptern oder bei kommerziellem Einsatz eine allgemeine Aufstiegserlaubnis beantragen.
4. Bei kommerzieller Verwertung und Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen das Panoramarecht sowie das Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre abgebildeter Personen wahren.
5. Bei nicht-kommerziellen Aufnahmen die Intimsphäre abgebildeter Personen und das Eigentumsrecht von Grundstückbesitzern wahren.
6. Grundsätzlich keine Aufnahmen von militärischen Objekten anfertigen.
Wer ein wenig gesunden Menschenverstand walten lässt, beim Fliegen eines Multicopters niemanden stört oder ausspioniert oder wahllos Luftaufnahmen veröffentlicht, muss sich in den seltensten Fällen Sorgen machen. Nur wenn sich jemand massiv in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt, wird er sie auch geltend machen wollen. Lediglich in solchen Fällen droht dem Drohnenpiloten Ungemach. Wer Omas altem Grundsatz folgt „Was du nicht willst, das man dir tu‘, das füg‘ auch keinem andern zu“, der fliegt gemeinhin auf der sicheren Seite.
Fotos: Pixabay
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